Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen und Produkte der ITADA Enterprise Solution GmbH
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ITADA Enterprise Solution GmbH (im Folgenden “ITADA“ genannt) in Bezug auf die von ITADA angebotenen IT-Dienstleistungen und Produkte. Gegenstand dieser ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen ITADA und dem Kunden in Bezug auf die beauftragten IT-Dienstleistungen und Produkte.
1.2. Das Angebot von ITADA richtet sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. juristische Personen, Gewerbetreibende sowie Selbständige bzw. Freiberufler sind.
1.3. Auf die Vertragsbeziehung finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Entgegenstehende oder weitergehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn die ITADA ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.
1.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die jeweils gültige Produktbeschreibung ergänzt. Diese Dokumente sind jederzeit abrufbar unter www.ITADA.de und können dort vom Kunden heruntergeladen, gespeichert und ausgedruckt werden.
1.5. Individualvereinbarungen zwischen der ITADA und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Das Angebot bzw. die Auftragsunterlagen sowie die Rechnung der ITADA gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.1. Die ITADA ist berechtigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, Laufzeit und Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.
2.2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch die ITADA im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die ITADA, so steht der ITADA ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat zu. Die ITADA hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden in Textform auszuüben.
3. Änderung der IT-Dienstleistungen und Produkte, und des Preises
3.1. Die ITADA ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss in dem Umfang zu erhöhen, wie Preissteigerungen Dritter erfolgen, von denen die ITADA für die Vertragsdurchführung notwendige Vorleistungen bezieht. Die vereinbarten Preise erhöhen sich auch in dem Maß, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder zwingender gesetzlicher Abgaben veranlasst ist.
3.2. Änderungen von der ITADA bzw. der darin enthaltenen Funktionalitäten und dessen Preises werden dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung von der ITADA bzw. dessen Funktionalitäten oder dessen Preises, so ist die ITADA berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden. Die ITADA hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden auszuüben.
4. Vertragsschluss
4.1. Alle Angebote von der ITADA sind grundsätzlich freibleibend. Ein Angebot von ITADA ist nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes vermerkt, so ist das Angebot mit den kalkulierten Preisen und Leistungen für einen Zeitraum von vier Wochen für die ITADA bindend.
4.2. Der Kunde erteilt auf Grundlage des unverbindlichen Angebots von ITADA einen für ihn verbindlichen Auftrag über die von ITADA angebotene Leistung.
4.3. Auftragsbestätigungen werden grundsätzlich nicht ausgeschrieben. Sofern der Auftrag jedoch telefonisch, mündlich oder online abgeschlossen wird, bedarf es eines Bestätigungsschreibens in Textform durch die ITADA. Auch alle sonstigen mündlichen Vereinbarungen bedürfen einer Bestätigung durch die ITADA in Textform.
4.4. Der Vertrag kommt konkludent mit Leistungserbringung durch die ITADA bzw. mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform zustande.
4.5. Mit der Bestellung versichert der Auftraggeber, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person, Gewerbetreibender oder Selbständiger bzw. Freiberufler zu sein.
4.6. Die ITADA ist jederzeit berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
4.7. Ein Rücktrittsrecht von ITADA besteht ferner bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden.
5. Vertragsgegenstand
5.1. Bestandteil des Vertrages sind die Auftragsunterlagen, insbesondere das Angebot und eine ggf. ausgeschriebene Auftragsbestätigung der ITADA sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5.2. Vertragsgegenstand sind die IT-Dienstleistungen und Produkte der ITADA, die in den Auftragsunterlagen jeweils näher konkretisiert werden.
5.3. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant.
5.4. Es obliegt allein der ITADA zu entscheiden, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Unabhängig davon behält sich die ITADA den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.
5.5. Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der ITADA unterstellt, unabhängig davon, ob die Leistung direkt beim Auftraggeber erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektverantwortlichen bzw. dem Kundenbetreuer der ITADA Vorschläge und Aufgabenstellungen unterbreiten, aber nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
5.6. Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.
5.7. Sofern die ITADA auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung mangels / aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände behindert ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.8. Die ITADA wird dem Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.
5.9. Während der Vertragslaufzeit und der damit verbundenen Nutzung von ITADA-Systemen kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen und Anpassungen vorschlagen.
5.10. Änderungs- und / oder Anpassungswünsche des Kunden wird die ITADA mittels einer Stellungnahme bezüglich einer entsprechenden Durchführbarkeit sowie der Erstellung eines entsprechenden Angebots schriftlich beantworten.
5.11. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt zwischen dem Auftraggeber und der ITADA ein Vertrag mit entsprechend des Angebots geändertem Inhalt zustande. Die Vergütung hierfür richtet sich nach der in diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste der ITADA.
5.12. Bis zum Zustandekommen des geänderten Vertrags, werden alle sonstigen Arbeiten nach den bestehenden Verträgen weiter ausgeführt. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die gänzliche oder teilweise Unterbrechung etwaiger Arbeiten zu verlangen. Daraus entstehender Leistungs- bzw. Terminverzug geht jedoch zu Lasten des Auftraggebers.
6. Abnahmen
6.1. Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen.
6.2. Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
6.3. Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die ITADA. Konzepte und Pflichtenhefte der ITADA müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.
6.4. Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder Mängel rügt noch die Abnahme erklärt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.5. Mängelrügen, die zu Lasten von Marktprodukten gehen, werden, soweit eine Behebung für die Leistungserbringung der ITADA erforderlich ist, von ITADA an den Lieferanten zur Behebung gemeldet.
7. (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden
7.1. Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der in der ITADA beinhalteten Leistungen sowie deren Qualität entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig sein kann. Aus diesem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, die ITADA bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen, die in seiner Betriebs- und Risikosphäre liegenden, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen, Voraussetzungen zu schaffen und darüber hinaus die ihm nach dieser Ziffer 8 auferlegten Pflichten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen.
7.2. Zu diesen Pflichten zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Pflichten:
7.2.1. Vertragsdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle bei Abschluss des Vertrages abgefragten Vertragsdaten bei Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Darüber hinaus hat der Auftraggeber der ITADA über alle Änderungen der Vertragsdaten und aller wesentlicher Umstände, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden, unverzüglich in Textform zu informieren.
7.2.2. Rechtliche Belange
Der Auftraggeber hat sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen, vor Erteilung des Auftrags von sich aus zu klären.
7.2.3. Sicherung überlassener Zugangsdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, überlassene Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme Unbefugter in erforderlichem Umfang zu schützen. Er wird die ITADA unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass diese Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf dem Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige Vereinbarung mit der ITADA Dritten zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.
7.2.4. Sonstige Mitwirkungspflichten
Für den Einsatz der ITADA-Systeme hat der Auftraggeber für die entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk) nach den Vorgaben von ITADA zu sorgen.
Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der ITADA unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von ITADA zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind ITADA unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ITADA zur Verfügung gestellten Dienste und Systeme in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, etwaigen behördlichen Anordnungen und den mit ITADA getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
7.2.5. Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten
Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruchnahme ITADAs durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ITADA wird hingewiesen. Darüber hinaus kommt die ITADA mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Kunden hierfür (mit-)ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben der Vergütungsanspruch der ITADA sowie deren Fälligkeit unberührt.
8. Rechteeinräumung
8.1. Die ITADA ist ausschließliche Eigentümerin und Inhaberin der Dienstleistung, der Software, aller Grafiken, Logos, Marken und Namen, die von der ITADA im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden.
8.2. Ferner wird die ITADA mit der Erstellung der Dienstleistung Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten, an den Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbüchern sowie sonstige Dokumentationen.
8.3. Es steht dem Auftraggeber frei, Vorschläge zur Verbesserung der Dienstleistung an die ITADA zu richten. Damit bestätigt und erkennt der Kunde jedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und / oder Änderungen der ITADA zustehen und die ITADA keiner Verpflichtung unterliegt, den Kunden für diese Vorschläge zu entschädigen.
8.4. Sofern der Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an den Ergebnissen erwirbt, überträgt er der ITADA das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen.
8.5. Sind die Ergebnisse schutzfähig, so ist ITADA berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, diese aufrecht zu erhalten oder auch jederzeit fallen zu lassen.
9. Nutzungsrechte des Kunden
9.1. Dem Auftraggeber steht nach vollständiger Bezahlung an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenzte, inhaltliche für eigene Zwecke im projektierten Umfang beschränkte Nutzungsrecht zu, sofern nichts Abweichendes hiervon vereinbart ist
9.2. Mit Vergabe der Nutzungslizenz räumt die ITADA dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen zeitlich sowie inhaltlich beschränktes, nicht übertragbares und widerrufliches Recht ein, die angebotenen Produkte unter den im Angebot oder Vertrag beschriebenen Bedingungen und Verwendungszwecken zu nutzen.
9.3. Eine anderweitige und / oder weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Die ITADA versichert in diesem Zusammenhang, dass sie Rechtinhaberin bzw. Lizenznehmerin aller angebotenen Programme dritter Anbieter ist und ihr sämtliche – für die Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber benötigten Drittprodukte - entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
10. Haftung des Kunden und Freistellung
Der Auftraggeber stellt der ITADA und ITADAs Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Pflichten der in Ziff. 8 und Ziff. 9 gegenüber der ITADA oder ITADAs Erfüllungsgehilfen geltend machen. Dies umfasst auch den Ersatz der hieraus resultierenden Schäden, einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
11. Gewährleistung und Haftung von ITADA
11.1. Die ITADA gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Funktionen aufweist. ITADA versichert, die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach besten Kräften auszuführen. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände der ITADA umgehend mitzuteilen.
11.2. Vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler, werden innerhalb einer hierfür angemessenen Frist behoben. Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird ITADA eine Ausweichlösung anbieten.
11.3. Die ITADA übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Leistung sowie die Qualität der Leistungen.
11.4. Auf den Transport von Daten über das Internet hat die ITADA keinen Einfluss. ITADA übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass verschickte Nachrichten den Empfänger richtig erreichen.
11.5. Ein bestimmtes Leistungsergebnis oder gar ein bestimmter Erfolg sind grundsätzlich nicht geschuldet. Sofern die Erbringung eines bestimmten Leistungsergebnisses ausdrücklich vereinbart ist und die ITADA aus welchen Gründen auch immer das geschuldete Leistungsergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringen kann, ist ITADA dazu berechtigt, das geschuldete Leistungsergebnis nachzuholen.
11.6. Verweigert der Auftraggeber eine Überprüfung der gerügten Mängel, ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Lassen sich gerügte Mängel nach gemeinsamer Überprüfung nicht mehr nachvollziehen, gilt die Mängelrüge und damit auch der Mangel als beseitigt.
11.7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen der ITADA oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der ITADA entstehen.
11.8. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eigenschaften werden von ITADA nicht zugesichert.
11.9. Im Fall ganz oder teilweise mangelhafter Leistung, die ITADA bzw. dessen Partner zu vertreten hat, hat der Auftraggeber gegenüber der ITADA einen Anspruch auf Nachbesserung. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der Auftraggeber wahlweise das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
11.10. Die ITADA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ITADA, ITADAs gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
11.11. Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Übertragungsmitteln oder sonstige Störungen, die nicht von der ITADA zu vertreten sind, entbinden diese von der Leistungspflicht und Gewährleistung. Auch ist in einem solchen Fall die Haftung von der ITADA vollumfänglich ausgeschlossen.
11.12. Für Materialien, Inhalte und Leistungen des Kunden (z.B. zur Verfügung gestellte Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen), die uns der Auftraggeber zur Vertragsdurchführung zur Verfügung stellt oder die er durch die Bestandteile von der ITADA veröffentlicht oder verbreitet, übernimmt die ITADA keine Haftung.
11.13. Für übrige Schäden, die nicht von den vorstehenden Ziffern erfasst werden, ist die Haftung von ITADA, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit ITADA nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zudem ist die Haftung im Fall von leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn die ITADA die Verletzung einer solchen Pflicht zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht). Im letzteren Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf die Summe des jährlichen Auftragswertes.
11.14. Alle Ansprüche des Kunden gegenüber der ITADA verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
11.15. Soweit die Haftung von der ITADA beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Dienstleister, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
12. Zahlung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
12.1. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste der ITADA, soweit vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Änderungen der Preisliste sind vorbehalten.
12.2. Alle Preise verstehen sich, außer im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die ITADA ist berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung / Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann die ITADA Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
12.3. Dienstleistungen werden in der Regel nach deren Erbringung von der ITADA in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt einmal monatlich. Ausnahmen bedürfen gesonderter Vereinbarung. ITADA kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Laufzeit von Werken und Dienstleistungen mehr als 1 Monat beträgt. Der Abschlagsbetrag richtet sich nach dem Fertigstellungsgrad.
12.4. Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei der ITADA üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der ITADA berechnet.
12.5. Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten im Rahmen der Durchführung der Serviceleistungen zwischen ITADA und Auftraggeber erbracht und erhoben werden, wird die ITADA dem Auftraggeber unverändert weitergeben.
12.6. Für ergangene Mahnungen (im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr erst ab der 2. Mahnung) behält sich die ITADA vor, Mahnkosten zu berechnen. Spätestens ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann ITADA Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
12.7. Grundsätzlich sind Auftragsvermittler, Fremddienstleister und sonstige Dritte nicht berechtigt, Zahlungen für die ITADA entgegenzunehmen. Bei Inkasso- bzw. Barzahlungsvermerk durch die ITADA hat Vorauskasse bzw. Barzahlung sofort bei Auftragserteilung zu erfolgen. An den Beauftragten von ITADA geleistete Zahlungen werden bei ordnungsgemäßer Quittung anerkannt.
12.8. Die ITADA ist auch während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden die weitere Leistungserbringung vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
12.9. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
12.10. Alle von der ITADA gelieferte Hard und Software verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der ITADA
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1. Die Vertragsparteien werden, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
13.2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der ITADA an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren.
13.3. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt lediglich unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO sowie des BDSG. Die Parteien sind sich darüber einig, im Falle der Erforderlichkeit einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung entsprechend Art. 28 DSGVO bzw. einen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit entsprechend Art. 26 DSGVO zu schließen.
14. Sonstiges
14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der ITADA soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
14.2. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus der Nutzung der Leistungen ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht sowie des UN-Kaufrechts.
15. Anschrift
ITADA Enterprise Solution GmbH
Jahnallee 14
04109 Leipzig
Handelsregister: Sachsen Amtsgericht Leipzig HRB 38081
USt.-ID-Nr: DE336188303
Geschäftsführer: Martin Trutt
Stand: Dezember 2020